ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN

Kapitel 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Anwendbarkeit der Allgemeinen Bedingungen

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und Verträge, unter denen der Anbieter Waren liefert und/oder Dienstleistungen jeglicher Art und unter beliebigem Namen an den Kunden erbringt.

1.2 Ausnahmen und Ergänzungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn sie zwischen den Parteien schriftlich vereinbart werden.

1.3 Die Anwendbarkeit der Einkaufs- oder sonstigen Bedingungen des Kunden wird ausdrücklich ausgeschlossen.

1.4 Wenn eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig oder storniert ist, bleiben die anderen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in vollem Umfang in Kraft und wirksam. In diesem Fall konsultieren der Lieferant und der Kunde einander, um neue Bestimmungen zu vereinbaren, die die unwirksamen oder ungültigen Bestimmungen ersetzen.



Art. 2 Angebote

2.1 Alle Angebote und sonstigen Mitteilungen des Lieferanten bedürfen der Bestätigung, sofern der Lieferant nichts anderes schriftlich vereinbart hat. Der Kunde garantiert, dass die Informationen, die er dem Lieferanten zur Verfügung gestellt hat oder die in seinem Namen dem Lieferanten zur Verfügung gestellt wurden und auf die der Lieferant sein Angebot gestützt hat, korrekt und vollständig sind.



Art. 3 Preise und Bezahlung

3.1 Alle Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) und anderer staatlicher Abgaben. Alle vom Anbieter angegebenen Preise sind in Euro (EUR) angegeben und der Kunde muss alle Zahlungen in Euro leisten.

3.2 Der Kunde kann aus einem Kostenvoranschlag oder einem Budget des Lieferanten keine Rechte oder Erwartungen ableiten, es sei denn, die Parteien haben schriftlich etwas anderes vereinbart. Ein verfügbares Budget, das dem Lieferanten vom Kunden zur Kenntnis gebracht wird, gilt nur dann als zwischen den Parteien vereinbarter (Fest-) Preis für die vom Lieferanten zu erbringende Dienstleistung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

3.3 Besteht der Kunde gemäß dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag aus mehreren natürlichen und/oder juristischen Personen, haftet jede dieser natürlichen und/oder juristischen Personen gegenüber dem Anbieter gesamtschuldnerisch für die Ausführung des Vertrags.

3.4 Die in den Unterlagen des Anbieters enthaltenen Informationen sind ein Beweis für die vom Lieferanten erbrachte Dienstleistung und die vom Kunden für die Erbringung dieser Dienstleistung geschuldeten Beträge, unbeschadet des Rechts des Kunden, gegenteilige Beweise vorzulegen.

3.5 Besteht eine regelmäßige Zahlungsverpflichtung des Kunden, hat der Lieferant das Recht, die für die im Vertrag angegebene Laufzeit geltenden Preise und Tarife schriftlich und gemäß dem Index oder einem anderen im Vertrag enthaltenen Standard anzupassen. Wenn der Vertrag nicht ausdrücklich die Möglichkeit vorsieht, dass der Lieferant Preise oder Tarife anpassen kann, ist der Lieferant jederzeit berechtigt, die geltenden Preise und Tarife schriftlich und innerhalb einer Frist von mindestens drei Monaten anzupassen. Wenn der Kunde die Anpassung in letzterem Fall nicht akzeptiert, hat er das Recht, den Vertrag innerhalb von dreißig Tagen nach Mitteilung der Anpassung schriftlich zu kündigen, wobei die Kündigung an dem Tag wirksam wird, an dem die neuen Preise und/oder Tarife in Kraft treten würden.

3.6 Die Parteien notieren das Datum oder die Daten, an denen der Lieferant dem Kunden die im Vertrag vereinbarte Dienstleistung in Rechnung stellt. Die fälligen Beträge müssen vom Kunden gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen oder den auf der Rechnung angegebenen Zahlungsbedingungen bezahlt werden. Der Kunde kann keine Zahlungen aussetzen und auch die fälligen Beträge nicht ausgleichen.

3.7 Zahlt der Kunde die fälligen Beträge nicht oder nicht rechtzeitig, haftet er bei Handelsverträgen für den nicht bezahlten Betrag für gesetzliche Zinsen, ohne dass es einer Zahlungsaufforderung oder einer Mahnung bedarf. Wenn der Kunde den fälligen Betrag nach einer förmlichen Mahnung oder Zahlungsaufforderung nicht zahlt, ist der Lieferant berechtigt, die Einziehung der Forderung zu verlangen. In diesem Fall hat der Kunde alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu tragen, einschließlich aller Gebühren, die von externen Experten erhoben werden. Die sonstigen gesetzlichen und vertraglichen Rechte des Lieferanten bleiben davon unberührt.


Art. 4 Vertraulichkeit und Personaltransfer

4.1 Der Kunde und der Lieferant müssen sicherstellen, dass alle von der anderen Partei erhaltenen Informationen, von denen die empfangende Partei weiß oder vernünftigerweise wissen sollte, dass sie vertraulich sind, geheim gehalten werden. Diese Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für den Anbieter, wenn und soweit der Lieferant aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder einer gesetzlichen Anforderung verpflichtet ist, die betreffenden Informationen an Dritte weiterzugeben, oder wenn und soweit dies für die korrekte Erfüllung des Vertrags durch den Lieferanten erforderlich ist. Die Partei, die die vertraulichen Informationen erhält, darf sie nur für den Zweck verwenden, für den sie bereitgestellt wurden. In jedem Fall gelten Informationen als vertraulich, wenn sie von einer der Parteien als solche eingestuft wurden.

4.2 Der Kunde erkennt an, dass die Software des Lieferanten stets vertraulicher Natur ist und dass diese Software Geschäftsgeheimnisse des Lieferanten und seiner Lieferanten oder des Softwareherstellers enthält.

4.3 Während der Laufzeit des Vertrags und für ein Jahr nach dessen Kündigung darf jede der Parteien keine Mitarbeiter der anderen Partei, die an der Ausführung des Vertrags beteiligt sind oder waren, direkt oder indirekt beschäftigen, es sei denn, die andere Partei hat ihre vorherige schriftliche Genehmigung erteilt. Diese Genehmigung kann an Bedingungen geknüpft werden, einschließlich der Bedingung, dass der Kunde dem Lieferanten eine angemessene Entschädigung zahlt.



Art. 5 Datenschutz und Datenverarbeitung

5.1 Wenn dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist, muss der Kunde den Anbieter auf Anfrage schriftlich darüber informieren, wie er seinen gesetzlichen Verpflichtungen zum Schutz personenbezogener Daten nachkommt.

5.2 Der Kunde stellt den Anbieter von Ansprüchen von Personen frei, deren personenbezogene Daten im Rahmen eines vom Kunden geführten Registers personenbezogener Daten aufgezeichnet oder verarbeitet werden oder für die der Kunde anderweitig gesetzlich verantwortlich ist, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Tatsachen, auf die sich eine Beschwerde stützt, dem Anbieter zuzurechnen sind.

5.3 Der Kunde trägt die volle Verantwortung für die Daten, die er im Zusammenhang mit der Nutzung einer Dienstleistung des Anbieters verarbeitet. Der Kunde garantiert dem Anbieter, dass Inhalt, Nutzung und/oder Verarbeitung der Daten nicht rechtswidrig sind und keine Rechte Dritter verletzen. Der Kunde garantiert dem Anbieter gegenüber jeglichen Ansprüchen Dritter, die aus welchem Grund auch immer im Zusammenhang mit diesen Daten oder der Vertragsabwicklung geltend gemacht werden.



Art. 6 Sicherheit

6.1 Wenn der Anbieter im Rahmen des Vertrags verpflichtet ist, irgendeine Form von Informationssicherheit bereitzustellen, muss diese Sicherheit den zwischen den Parteien schriftlich vereinbarten Sicherheitsspezifikationen entsprechen. Der Anbieter garantiert nicht, dass die Sicherheit der bereitgestellten Informationen unter allen Umständen wirksam ist. Wenn der Vertrag keine ausdrücklich definierte Sicherheitsmethode vorsieht, muss die bereitgestellte Sicherheit einem Standard entsprechen, der im Hinblick auf den Stand der Technik, die Sensibilität der Informationen und die mit den getroffenen Sicherheitsmaßnahmen verbundenen Kosten nicht unangemessen ist.

6.2 Zugangs- oder Identifikationscodes und Zertifikate, die dem Kunden vom oder wegen des Lieferanten zur Verfügung gestellt werden, sind vertraulich und müssen vom Kunden als solche behandelt werden und dürfen nur autorisiertem Personal in der eigenen Organisation des Kunden zur Kenntnis gebracht werden. Der Anbieter hat das Recht, Zugangs- oder Identifikationscodes und Zertifikate zu ändern.
6.3 Der Kunde muss seine Systeme und Infrastruktur angemessen sichern und jederzeit aktiv durch Antivirensoftware geschützt sein.



Art. 7 Eigentumsvorbehalt, Rechtsvorbehalt und Sperrung

7.1 Alle an den Kunden gelieferten Artikel bleiben Eigentum des Lieferanten, bis alle Beträge, die der Kunde dem Lieferanten aus dem zwischen den Parteien MAGIC SIGHT UND THE DISTRIBUTOR geschlossenen Vertrag schuldet, vollständig an den Lieferanten bezahlt sind. Der Kunde, der als Wiederverkäufer auftritt, darf alle Artikel, die dem Eigentumsvorbehalt des Lieferanten unterliegen, verkaufen und liefern, soweit dies im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs des Kunden üblich ist.

7.2 Die finanziellen Folgen des Eigentumsvorbehalts an Waren, die für den Export bestimmt sind, unterliegen französischem Recht.

7.3 Gegebenenfalls werden dem Kunden Rechte eingeräumt oder übertragen, sofern der Kunde alle im Rahmen des Vertrags fälligen Beträge bezahlt hat.

7.4 Der Lieferant darf alle im Rahmen des Vertrags erhaltenen oder erstellten Informationen, Dokumente, Software und/oder Datendateien trotz einer bestehenden Liefer- oder Übergabeverpflichtung so lange aufbewahren, bis der Kunde alle dem Anbieter zustehenden Beträge bezahlt hat.



Art. 8 Gefahrenübergang

8.1 Das Risiko des Verlusts, des Diebstahls, der Veruntreuung oder der Beschädigung von Gegenständen, Informationen (einschließlich Benutzernamen, Codes und Passwörtern), Dokumenten, Software oder Datendateien, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrags erstellt, bereitgestellt oder verwendet werden, geht in dem Moment auf den Kunden über, in dem der Kunde oder eine Hilfsperson des Kunden tatsächlich in den Besitz der betreffenden Gegenstände und Informationen gelangt.



Art. 9 Geistiges Eigentum

9.1 Wenn der Lieferant bereit ist, ein geistiges Eigentumsrecht zu übertragen, kann eine solche Verpflichtung nur ausdrücklich und schriftlich abgegeben werden. Wenn die Parteien schriftlich vereinbaren, dass ein geistiges Eigentumsrecht in Bezug auf Software, Websites, Datendateien, Datendateien, Dateien, Geräte oder andere Materialien, die speziell für den Kunden entwickelt wurden, auf diesen übertragen wird, beeinträchtigt dies nicht das Recht oder die Möglichkeit des Lieferanten, die Parteien für sich oder für Dritte und ohne Einschränkungen zu verwenden und/oder zu verwerten, die Parteien, allgemeine Prinzipien, Ideen, Designs, Algorithmen, Dokumentationen, Werke, Programmiersprachen, Sprachen, Protokolle, Programmiersprachen, Programmiersprachen, Programmiersprachen, Programmiersprachen, Programmiersprachen, Programmiersprachen, Programmiersprachen, Programmiersprachen, Programmiersprachen, Programmiersprachen, Programmiersprachen, Programmiersprachen, Programmiersprachen, Programmiersprachen, Programmiersprachen, Programmiersprachen, Programmiersprachen, Programmiersprachen, Programmiersprachen, Programmiersprachen, Programmiersprachen, Programmiersprachen, Programmiersprachen, Programmiersprachen, Programmiersprachen, Programmiersprachen, Programmiersprachen, Programmiersprachen, Programmiersprachen, Programmiersprachen, Programmiersprachen, Programmiersprachen, Protokolle, Standards und andere, für sich selbst oder für Dritte und ohne Einschränkungen, die Parteien, allgemeine Prinzipien, Ideen, Designs, Algorithmen und andere, auf denen die genannten Entwicklungen auf anderen Zwecken basieren. Die Übertragung eines Rechts an geistigem Eigentum berührt auch nicht das Recht des Lieferanten, für sich selbst oder für Dritte Entwicklungen durchzuführen, die Entwicklungen ähneln oder sich von Entwicklungen ableiten, die für den Kunden durchgeführt wurden oder werden.

9.2 Alle geistigen Eigentumsrechte an Software, Websites, Datendateien, Dateien, Geräten und Materialien für Schulungen, Tests und Prüfungen sowie an anderen Materialien wie Analysen, Designs, Dokumentationen, Berichten und Angeboten, einschließlich diesbezüglicher Vorbereitungsmaterialien, die im Zusammenhang mit dem Vertrag entwickelt oder dem Kunden zur Verfügung gestellt wurden, gehören ausschließlich dem Lieferanten, seinen Lizenzgebern oder seinen Lieferanten. Dem Kunden stehen die nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dem zwischen den Parteien schriftlich geschlossenen Vertrag und dem Gesetz ausdrücklich eingeräumten Nutzungsrechte zu. Ein dem Kunden eingeräumtes Recht ist nicht exklusiv und kann nicht übertragen, verpfändet oder unterlizenziert werden.

9.3 Der Kunde darf keine Hinweise auf den vertraulichen Charakter oder auf Urheberrechte, Marken, Handelsnamen oder andere geistige Eigentumsrechte in Bezug auf Software, Websites, Datendateien, Geräte oder Materialien entfernen oder ändern oder einen solchen Hinweis löschen oder ändern lassen.

9.4 Auch wenn dies im Vertrag nicht ausdrücklich vorgesehen ist, kann der Lieferant jederzeit technische Maßnahmen zum Schutz von Geräten, Datendateien, Websites, zur Verfügung gestellter Software, Software, auf die der Kunde direkten oder indirekten Zugriff hat, und anderer Maßnahmen im Zusammenhang mit einer vereinbarten inhaltlichen oder zeitlichen Beschränkung des Rechts zur Nutzung dieser Elemente ergreifen. Der Kunde kann diese technischen Maßnahmen nicht entfernen oder umgehen oder diese technischen Maßnahmen entfernen oder umgehen lassen.

9.5 Der Lieferant stellt den Kunden von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Behauptung beruhen, dass Software, Websites, Dateien, Geräte oder anderes Material, das vom Lieferanten selbst entwickelt wurde, ein geistiges Eigentumsrecht dieses Dritten verletzen, sofern der Kunde den Anbieter unverzüglich schriftlich über das Bestehen und den Inhalt des Anspruchs informiert und es dem Lieferanten überlässt, den Anspruch einschließlich der diesbezüglich getroffenen Vorkehrungen zu regeln. Der Käufer hat dem Lieferanten die erforderlichen Befugnisse und Informationen zur Verfügung zu stellen und den Lieferanten bei der Abwehr dieser Ansprüche zu unterstützen. Diese Freistellungspflicht gilt nicht, wenn sich der mutmaßliche Verstoß auf (i) Materialien bezieht, die dem Lieferanten vom Kunden zur Nutzung, Änderung, Behandlung oder Wartung zur Verfügung gestellt werden, oder (ii) Änderungen, die der Kunde ohne die schriftliche Genehmigung des Lieferanten an der Software, Website, Datendateien, Geräten oder anderen Materialien vorgenommen oder bestellt hat. Wenn vor Gericht unwiderruflich festgestellt wird, dass Software, Websites, Datendateien, Datendateien, Dateien, Geräte oder andere Materialien, die vom Lieferanten selbst entwickelt wurden, ein geistiges Eigentumsrecht Dritter verletzen oder verletzen, oder wenn nach Ansicht des Lieferanten eine gute Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine solche Verletzung eintritt, muss der Lieferant nach Möglichkeit sicherstellen, dass der Kunde weiterhin Software, Websites, Datendateien nutzen kann oder Funktionsäquivalente, bereitgestellte Ausrüstung oder Materialien. Jegliche weiteren Schadensersatzverpflichtungen des Lieferanten aufgrund einer Verletzung des geistigen Eigentumsrechts Dritter sind ausgeschlossen.

9.6 Der Kunde garantiert, dass die Bereitstellung von Geräten, Software, Hardware für Websites, Datendateien und/oder andere Materialien und/oder Designs an den Lieferanten zum Zwecke der Nutzung, Wartung, Verarbeitung, Installation oder Integration keine Rechte Dritter verletzt. Der Kunde stellt den Lieferanten von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Behauptung beruhen, dass eine solche Bereitstellung, Nutzung, Wartung, Behandlung, Installation oder Integration ein Recht dieses Dritten verletzt.

9.7 Der Anbieter ist niemals verpflichtet, eine Datenkonvertierung durchzuführen, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich mit dem Kunden vereinbart.



Art. 10 Mitwirkungspflichten

10.1 Die Vertragsparteien erkennen an, dass der Erfolg der Arbeit auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie von einer angemessenen und zeitnahen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien abhängt. Der Kunde hat die vom Lieferanten nach vernünftigem Ermessen geforderte Zusammenarbeit stets rechtzeitig zu verlängern.

10.2 Der Kunde trägt das Risiko der Auswahl der vom Anbieter zu erbringenden Artikel, Waren und/oder Dienstleistungen. Der Kunde muss stets mit größter Sorgfalt sicherstellen, dass die Anforderungen, die die Dienstleistung des Lieferanten erfüllen muss, korrekt und vollständig sind. Die Maße und Angaben in Zeichnungen, Bildern, Katalogen, Katalogen, Katalogen, Websites, Websites, Websites, Angeboten, Werbematerialien, Standardblättern und dergleichen sind für den Lieferanten nicht verbindlich, sofern vom Lieferanten nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben wird.

10.3 Soweit der Kunde bei der Vertragsdurchführung Mitarbeiter und/oder Hilfspersonen einsetzt, müssen diese Mitarbeiter und Hilfspersonen über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen. Wenn Mitarbeiter des Lieferanten Arbeiten am Standort des Kunden ausführen, hat der Kunde die erforderlichen Einrichtungen, wie beispielsweise einen Arbeitsbereich mit Computer- und Netzwerkgeräten, rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Lieferant haftet nicht für Schäden oder Kosten, die auf Übertragungsfehler, Fehlfunktionen oder die Nichtverfügbarkeit dieser Anlagen zurückzuführen sind, es sei denn, der Käufer weist nach, dass solche Schäden oder Kosten auf Vorsatz oder Rücksichtslosigkeit der Geschäftsleitung des Lieferanten zurückzuführen sind.

10.4 Arbeitsräume und Einrichtungen müssen alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Der Kunde stellt den Lieferanten von Ansprüchen Dritter, einschließlich der Mitarbeiter des Lieferanten, frei, die im Zuge der Ausführung des Vertrags aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Kunden oder aufgrund von Gefahrensituationen in der Organisation des Kunden Schaden erleiden. Der Kunde muss die vom Lieferanten eingesetzten Mitarbeiter vor Arbeitsbeginn über die in seiner Organisation geltenden Betriebs- und Sicherheitsregeln informieren.

10.5 Stellt der Kunde im Zusammenhang mit den Dienstleistungen und Produkten des Lieferanten dem Lieferanten Software, Ausrüstung oder andere Ressourcen zur Verfügung, garantiert der Kunde, dass alle Lizenzen oder Genehmigungen, die der Lieferant im Zusammenhang mit diesen Ressourcen möglicherweise benötigt, eingeholt werden.

10.6 Der Kunde ist verantwortlich für die Verwaltung, einschließlich der Überprüfung der Einstellungen und der Verwendung der vom Anbieter bereitgestellten Produkte und/oder Dienstleistungen, und dafür, wie die Ergebnisse der Produkte und Dienstleistungen verwendet werden. Der Kunde ist auch für die angemessene Unterweisung der Benutzer und für die Verwendung durch die Benutzer verantwortlich.

10.7 Der Kunde muss die benötigte Software und Supportsoftware auf seinen eigenen Geräten selbst organisieren, einrichten und anpassen und gegebenenfalls die Ausrüstung, andere unterstützende Software und Software sowie die diesbezüglich verwendete Betriebsumgebung modifizieren und die von ihm gewünschte Interoperabilität herstellen.



Art. 11 Informationspflichten

11.1 Um die korrekte Ausführung des Vertrags durch den Anbieter zu ermöglichen, muss der Kunde dem Lieferanten stets rechtzeitig alle Informationen zur Verfügung stellen, die dieser nach vernünftigem Ermessen benötigt.

11.2 Der Kunde garantiert, dass die Informationen, Modelle und Spezifikationen, die er dem Lieferanten zur Verfügung gestellt hat, korrekt und vollständig sind oder sind. Wenn die vom Kunden bereitgestellten Informationen, Zeichnungen oder Spezifikationen Ungenauigkeiten enthalten, die für den Lieferanten offensichtlich sind, wird der Lieferant den Kunden kontaktieren, um sich diesbezüglich zu erkundigen.

11.3 Im Rahmen der Kontinuität muss der Kunde eine oder mehrere Kontaktpersonen benennen, die während der Dauer der Arbeit des Lieferanten in dieser Funktion tätig werden. Die Ansprechpartner für den Kunden sollten über die erforderliche Erfahrung, spezifische Fachkenntnisse und ein gutes Verständnis der Ziele verfügen, die der Kunde erreichen möchte.

11.4 Der Lieferant ist nur verpflichtet, dem Kunden regelmäßig über die vom Kunden benannte Kontaktperson Informationen über die Ausführung der Arbeiten zur Verfügung zu stellen.



Art. 12 Projekt- und Lenkungsgruppen

12.1 Wenn beide Parteien über einen oder mehrere von ihnen entsandte Mitarbeiter an einem Projekt oder einer Lenkungsgruppe teilnehmen, erfolgt die Informationsübermittlung in der für das Projekt oder die Lenkungsgruppe vereinbarten Weise.

12.2 Entscheidungen, die in einem Projekt oder einer Lenkungsgruppe getroffen werden, an der beide Parteien teilnehmen, sind für den Lieferanten nur bindend, wenn sie gemäß den diesbezüglichen schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien getroffen werden oder, falls keine schriftlichen Vereinbarungen in diesem Zusammenhang vorliegen, wenn der Lieferant die Entscheidungen schriftlich akzeptiert hat. Der Lieferant ist niemals verpflichtet, eine Entscheidung zu akzeptieren oder umzusetzen, wenn sie seiner Meinung nach nicht mit dem Inhalt und/oder der korrekten Ausführung des Vertrags in Einklang gebracht werden kann.

12.3 Der Kunde garantiert, dass die Personen, die er zur Teilnahme an einem Projekt oder einer Lenkungsgruppe ernannt hat, befugt sind, Entscheidungen zu treffen, die für den Kunden bindend sind.



Art. 13 Bedingungen

13.1 Der Lieferant muss angemessene Anstrengungen unternehmen, um die von ihm angegebenen oder zwischen den Parteien vereinbarten Bedingungen und Fristen und/oder Liefertermine, unabhängig davon, ob es sich um feste Termine und/oder Termine handelt oder nicht, so weit wie möglich einzuhalten. Vom Lieferanten angegebene oder zwischen den Parteien vereinbarte Zwischenliefertermine und -fristen gelten stets als Zieltermine, sind für den Lieferanten nicht bindend und stets Richtwerte.

13.2 Ist mit der Überschreitung einer Frist zu rechnen, müssen sich der Lieferant und der Kunde über die Folgen einer Fristüberschreitung im Hinblick auf die weitere Planung abstimmen.

13.3 In allen Fällen, also auch dann, wenn die Parteien feste Lieferfristen und -termine oder Liefertermine und -fristen vereinbart haben, gerät der Lieferant erst nach Ablauf einer Frist in Verzug, nachdem der Kunde schriftlich erklärt hat, dass der Lieferant in Verzug ist und dass eine angemessene Frist, die der Kunde dem Lieferanten zur Behebung des Mangels eingeräumt hat, abgelaufen ist. In der förmlichen Mitteilung muss der Verstoß so vollständig und detailliert wie möglich beschrieben werden, um dem Lieferanten die Möglichkeit zu geben, angemessen zu reagieren.

13.4 Wenn vereinbart wurde, dass die im Vertrag vorgesehenen Arbeiten phasenweise ausgeführt werden müssen, ist der Lieferant berechtigt, den Beginn der Arbeiten einer Phase zu verschieben, bis der Kunde die Ergebnisse der vorherigen Phase schriftlich bestätigt hat.

13.5 Der Lieferant ist nicht an einen endgültigen oder unverbindlichen Liefertermin oder eine Lieferfrist gebunden, wenn die Parteien eine Änderung des Inhalts oder des Umfangs der Änderung der Spezifikationen usw. oder eine Änderung der Vorgehensweise bei der Ausführung des Vertrags vereinbart haben oder wenn der Kunde seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt. Die Notwendigkeit oder Durchführung zusätzlicher Arbeiten während der Ausführung des Vertrags darf niemals einen Grund für die Kündigung oder Kündigung des Vertrags durch den Kunden darstellen.



Art. 14 Kündigung und Kündigung des Vertrags

14.1 Jede Partei ist nur dann berechtigt, den Vertrag wegen einer auf die Vertragserfüllung zurückzuführenden Pflichtverletzung zu kündigen, wenn die andere Partei, jedenfalls nach Aussendung einer möglichst detaillierten schriftlichen, für die Behebung des Verstoßes angemessenen Frist gesetzten Verzugsankündigung, schuldhaft gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt. Die Zahlungsverpflichtungen des Kunden und alle Verpflichtungen des Kunden oder eines vom Kunden zur Mitwirkungs- und/oder Informationserteilung beauftragten Dritten gelten in allen Fällen als wesentliche Vertragspflichten.

14.2 Hat der Kunde zum Zeitpunkt der Kündigung bereits Waren oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung erhalten, werden diese Waren oder Dienstleistungen und die damit verbundenen Zahlungsverpflichtungen nicht storniert, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Anbieter mit dem wesentlichen Teil dieser Waren oder Dienstleistungen in Verzug ist. Unter Berücksichtigung der Bestimmung im vorstehenden Satz bleiben die vom Lieferanten vor der Kündigung in Rechnung gestellten Beträge für das, was er im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrags bereits ordnungsgemäß erbracht oder geliefert hat, in voller Höhe fällig und werden mit der Kündigung sofort fällig.

14.3 Eine Vereinbarung, die aufgrund ihrer Art und ihres Inhalts nicht endet und die auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde, kann von einer der Parteien nach Rücksprache zwischen den Parteien schriftlich gekündigt werden. Gründe für die Kündigung müssen begründet sein. Wurde zwischen den Parteien keine Kündigungsfrist vereinbart, ist bei der Mitteilung der Kündigung eine angemessene Frist einzuhalten. Der Lieferant ist niemals verpflichtet, aufgrund der Stornierung eine Entschädigung zu zahlen.

14.4 Der Kunde kann einen Arbeitsvertrag, der für einen bestimmten Zeitraum geschlossen wurde, nicht kündigen.

14.5 Jede der Parteien kann den Vertrag ganz oder teilweise schriftlich kündigen, ohne dass es einer Verzugsankündigung bedarf, und zwar mit sofortiger Wirkung, wenn für die andere Partei ein vorübergehendes oder unbefristetes Moratorium gilt, wenn für die andere Partei ein Konkursantrag gestellt wird oder wenn das Unternehmen der anderen Partei liquidiert oder aufgelöst wird, es sei denn, es handelt sich um eine Unternehmensumstrukturierung oder Fusion. Der Lieferant kann den Vertrag auch ganz oder teilweise kündigen, ohne dass es einer förmlichen Mitteilung bedarf, und zwar mit sofortiger Wirkung, wenn sich die entscheidende Kontrolle über das Geschäft des Kunden unmittelbar oder mittelbar ändert. Der Lieferant ist niemals verpflichtet, einen bereits erhaltenen Geldbetrag zurückzuerstatten oder einen Betrag als Entschädigung aufgrund der in diesem Absatz genannten Kündigung zu zahlen. Geht der Kunde unwiderruflich in Konkurs, erlischt sein Recht zur Nutzung der ihm zur Verfügung gestellten Software, Websites und sonstigen Informationen sowie sein Recht, auf die Dienste des Anbieters zuzugreifen und/oder diese zu nutzen, ohne dass eine Kündigung durch den Anbieter erforderlich ist.



Art. 15 Verantwortung des Lieferanten

15.1 Die Gesamthaftung des Lieferanten aufgrund einer Verletzung, die auf die Vertragserfüllung oder auf einem beliebigen Rechtsgrund zurückzuführen ist, einschließlich der ausdrücklichen Verletzung einer mit dem Kunden vereinbarten Garantiepflicht, ist auf den Ersatz direkter Schäden bis zu einem Höchstbetrag des für den betreffenden Vertrag vereinbarten Preises (ohne Mehrwertsteuer) beschränkt. Handelt es sich bei dem Vertrag hauptsächlich um einen Vertrag zur kontinuierlichen Erfüllung mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, wird der für den Vertrag vereinbarte Preis auf den Gesamtbetrag der Zahlungen (ohne Mehrwertsteuer) festgelegt, die für ein Jahr vereinbart wurden. Die Gesamthaftung des Lieferanten für direkte Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, darf jedoch niemals 500.000 (fünfhunderttausend Euro) überschreiten.

15.2 Die Gesamthaftung des Lieferanten bei Verlust durch Tod, Körperverletzung oder Sachschaden darf 1.250.000 (eine Million zweihundertfünfzigtausend) Euro niemals überschreiten.

15.3 Die Haftung des Lieferanten für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, entgangene Gewinne, entgangene Einsparungen, Minderung des Firmenwerts, Verluste aufgrund von Betriebsunterbrechungen, Verluste aufgrund von Ansprüchen der Kunden des Kunden, Verluste, die aus der Verwendung von vom Kunden vorgeschriebenen Gegenständen, Materialien oder Software Dritter resultieren, sowie für Verluste, die sich aus der Beauftragung von Lieferanten ergeben, die der Kunde dem Lieferanten vorschreibt, ist ausgeschlossen. Die Haftung des Anbieters für die Beschädigung, Zerstörung oder den Verlust von Daten oder Dokumenten ist ebenfalls ausgeschlossen.

15.4 Die in den Absätzen 16.1 bis einschließlich 16.3 beschriebenen Ausschlüsse und Beschränkungen der Lieferantenhaftung gelten völlig unbeschadet der anderen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschriebenen Ausschlüsse und Beschränkungen der Lieferantenhaftung.

15.5 Die in den Absätzen 16.1 bis einschließlich 16.4 genannten Ausschlüsse und Beschränkungen finden keine Anwendung, wenn und soweit der Schaden auf Vorsatz oder Rücksichtslosigkeit der Geschäftsleitung des Lieferanten zurückzuführen ist.

15.6 Sofern die Vertragserfüllung durch den Lieferanten nicht definitiv unmöglich ist, haftet der Lieferant für eine auf die Vertragserfüllung zurückzuführende Pflichtverletzung nur, wenn der Käufer unverzüglich schriftlich erklärt, dass der Lieferant in Verzug ist, und ihm eine angemessene Frist zur Behebung dieses Verstoßes einräumt, und wenn der Lieferant seinen Verpflichtungen auch nach Ablauf dieser Frist schuldhaft nicht nachkommt. In der förmlichen Mitteilung muss der Verstoß so vollständig und detailliert wie möglich beschrieben werden, um dem Lieferanten die Möglichkeit zu geben, angemessen zu reagieren.

15.7 Damit ein Anspruch auf Schadensersatz besteht, muss der Kunde den Schaden dem Lieferanten immer so schnell wie möglich nach Eintritt des Schadens schriftlich melden. Jeder Schadensersatzanspruch gegen den Lieferanten verjährt durch den einfachen Ablauf einer Frist von 12 Monaten nach Beginn des Anspruchs, es sei denn, der Käufer hat vor Ablauf dieser Frist Schadensersatzklage erhoben.

15.8 Der Käufer stellt den Lieferanten von allen Produkthaftungsansprüchen Dritter aufgrund eines Fehlers an einem Produkt oder System frei, das der Käufer an Dritte geliefert hat und das aus einem Teil der von MAGIC SIGHT gelieferten Ausrüstung, Software oder anderen Materialien bestand, es sei denn und soweit der Käufer nachweisen kann, dass der Schaden durch die genannten Geräte, Software oder andere Materialien verursacht wurde.

15.9 Die Bestimmungen dieses Artikels und alle anderen Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse, auf die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug genommen wird, gelten auch zugunsten aller natürlichen und juristischen Personen, die der Lieferant mit der Vertragserfüllung beauftragt.



Art. 16 Höhere Gewalt

16.1 Keine der Parteien ist verpflichtet, eine Verpflichtung, einschließlich einer gesetzlichen und/oder vereinbarten Garantieverpflichtung, zu erfüllen, wenn höhere Gewalt daran gehindert wird. Zu höherer Gewalt auf Seiten des Lieferanten gehören insbesondere (i) die höhere Gewalt der Lieferanten des Lieferanten, (ii) die Verletzung von Verpflichtungen der Lieferanten, die dem Lieferanten vom Käufer vorgeschrieben wurden, (iii) Mängel an Gegenständen, Geräten, Software oder Materialien Dritter, deren Verwendung dem Lieferanten vorgeschrieben wurde, oder Software oder Materialien Dritter, deren Verwendung dem Lieferanten vom Käufer vorgeschrieben wurde, (iv) behördliche Maßnahmen, (v) Stromausfälle, (vi) Internetausfälle, Datennetze oder Telekommunikationsanlagen, (vii) Krieg und (viii) Probleme beim Transport von Generälen.

16.2 Jede der Parteien hat das Recht, den Vertrag schriftlich zu kündigen, wenn eine Situation höherer Gewalt länger als 60 Tage andauert. In diesem Fall werden die bereits im Rahmen des Vertrags erbrachten Dienstleistungen anteilig bezahlt, ohne dass sich die Parteien gegenseitig etwas anderes schulden.



Art. 17 Änderungen und zusätzliche Arbeiten

17.1 Hat der Lieferant auf Anfrage oder mit vorheriger Zustimmung des Kunden Arbeiten ausgeführt oder Waren oder Dienstleistungen erbracht, die in den Arbeiten und/oder der Erbringung der vereinbarten Waren oder Dienstleistungen enthalten sind oder nicht, muss der Kunde für diese Arbeiten oder Lieferungen von Waren oder Dienstleistungen gemäß den vereinbarten Tarifen oder, falls kein Tarif zwischen den Parteien vereinbart wurde, gemäß den üblichen Tarifen des Lieferanten bezahlen. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, einer solchen Aufforderung nachzukommen, und kann verlangen, dass zu diesem Zweck ein gesonderter schriftlicher Vertrag abgeschlossen wird.

17.2 Soweit für die Erbringung von Dienstleistungen ein Festpreis vereinbart wurde, muss der Lieferant den Kunden auf Anfrage schriftlich über die finanziellen Folgen zusätzlicher Arbeiten oder der zusätzlichen Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen gemäß diesem Artikel informieren.




Art. 18 Übertragung von Rechten und Pflichten

18.1 Der Kunde darf seine Rechte und Pflichten aus einem Vertrag nicht an Dritte verkaufen, übertragen oder verpfänden.

18.2 Der Lieferant ist berechtigt, seine Rechte zur Zahlung von fälligen Beträgen an Dritte zu verkaufen, zu übertragen oder zu verpfänden.



Art. 19 Anwendbares Recht und Rechtsstreitigkeiten

19.1 Verträge zwischen dem Lieferanten und dem Kunden unterliegen französischem Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung.

19.2 Streitigkeiten, die sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag und/oder aus einem anderen Vertrag ergeben, der sich daraus ergibt, werden durch ein Schiedsverfahren gemäß den Vorschriften des Zivilprozessordnung (CPC) Artikel 1442 Zum Artikel 1527 und gehen unbeschadet des Rechts jeder Partei vor, in einem summarischen Schiedsverfahren vorläufige Maßnahmen zu beantragen, und unbeschadet des Rechts jeder Partei, vorläufige Maßnahmen zu ergreifen. Das Schiedsverfahren findet in Paris statt.

19.3 Haben eine oder mehrere Parteien die Angelegenheit vor das rechtlich zuständige Gericht gebracht, damit sie verhandelt und entschieden wird, ist der Richter dieses Gerichts für die Anhörung und Entscheidung der Angelegenheit zuständig.

19.4 Im Falle einer Streitigkeit, die sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag oder einem anderen daraus resultierenden Vertrag ergibt, hat jede Partei das Recht, gemäß den Mediationsregeln ein Mediationsverfahren vor dem Handelsgericht einzuleiten. Diese rechtsverbindliche Verpflichtung beinhaltet in allen Fällen die Teilnahme an mindestens einer gemeinsamen Sitzung der Mediatoren und der Parteien, um dieser alternativen Form der Streitbeilegung eine Erfolgschance zu geben. Jeder Partei steht es frei, das Mediationsverfahren nach einer ersten gemeinsamen Sitzung der Mediatoren und der Parteien jederzeit zu beenden. Die Bestimmungen dieses Absatzes hindern eine Partei nicht daran, in einem summarischen Schiedsverfahren vorläufige Maßnahmen zu beantragen oder vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, falls dies für notwendig erachtet wird.





Kapitel 2. Erbringung von Dienstleistungen

Die Bestimmungen dieses Kapitels „Erbringung von Dienstleistungen“ gelten zusätzlich zu den allgemeinen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn der Anbieter dem Kunden Dienstleistungen jeglicher Art erbringt, unabhängig davon, ob sie in einem der anderen Kapitel dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen detailliert beschrieben sind oder nicht. Allgemeine Geschäftsbedingungen und


Art. 21 Vollstreckung

20.1 Der Lieferant hat seine Leistungen sorgfältig und nach besten Kräften zu erbringen, gegebenenfalls gemäß den mit dem Kunden schriftlich vereinbarten Vereinbarungen und Verfahren. Alle Leistungen des Lieferanten werden auf der Grundlage einer Mittelpflicht erbracht, es sei denn und soweit der Lieferant im schriftlichen Vertrag ausdrücklich ein Ergebnis zugesagt hat und das betreffende Ergebnis auch im Vertrag mit ausreichender Bestimmbarkeit festgelegt wurde.

20.2 Der Lieferant haftet nicht für Verluste oder Kosten, die sich aus der Verwendung oder dem Missbrauch von Zugangs- oder Identifikationscodes oder Zertifikaten ergeben, es sei denn, der Missbrauch ist eine direkte Folge vorsätzlicher Absicht oder Rücksichtslosigkeit der Geschäftsleitung des Lieferanten.

20.3 Wenn der Vertrag zum Zwecke der Leistung durch eine bestimmte Person geschlossen wurde, ist der Lieferant jederzeit berechtigt, diese Person durch eine oder mehrere Personen mit gleichen und/oder ähnlichen Qualifikationen zu ersetzen.

20.4 Der Anbieter ist nicht verpflichtet, bei der Erbringung seiner Leistungen den Anweisungen des Kunden Folge zu leisten, insbesondere wenn diese Anweisungen den Inhalt und Umfang der vereinbarten Leistungen ändern oder ergänzen. Werden diese Anweisungen jedoch befolgt, erfolgt die Bezahlung der betreffenden Arbeiten nach den üblichen Tarifen des Anbieters.



Art. 21 Service Level Agreement

21.1 Service Level Agreements müssen nur ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Der Kunde hat den Anbieter stets unverzüglich über alle Umstände zu informieren, die das Serviceniveau und dessen Verfügbarkeit beeinflussen oder beeinflussen könnten.

21.2 Wenn Service Level Agreements abgeschlossen wurden, wird die Verfügbarkeit von Software, Systemen und zugehörigen Diensten stets so bemessen, dass eine Nichtverfügbarkeit aufgrund präventiver, korrektiver oder adaptiver Wartungsarbeiten oder anderer vom Anbieter im Voraus angekündigter Serviceformen sowie Umstände, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen, nicht berücksichtigt werden. Die vom Lieferanten gemessene Verfügbarkeit gilt als aussagekräftiger Beweis, sofern der Kunde keine gegenteiligen Beweise vorlegt.



Art. 22 Schutzmaßnahmen

22.1 Der Kunde bleibt für die Erfüllung aller für ihn gesetzlich geltenden Verwaltungs- und Aufbewahrungspflichten verantwortlich.





Kapitel 3. Software als Service (SaaS)

Die Bestimmungen dieses Kapitels „Software as a Service“ gelten zusätzlich zu den allgemeinen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Bestimmungen des Kapitels „Servicebereitstellung“, wenn der Anbieter Dienstleistungen unter dem Namen oder im Bereich Software as a Service (SaaS) erbringt. Für die Anwendung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezieht sich SaaS auf eine Dienstleistung, mit der der Anbieter dem Kunden Software aus der Ferne über das Internet oder ein anderes Datennetzwerk zur Verfügung stellt und diese Verfügbarkeit aus der Ferne aufrechterhält, ohne dem Kunden physischen Support mit der betreffenden Software zu bieten.



Art. 23 SaaS-Angebot

23.1 Der Anbieter darf SaaS nur auf Anweisung des Kunden bereitstellen. Der Kunde darf Dritten nicht gestatten, die vom Anbieter angebotenen Dienste im Bereich SaaS zu nutzen.

23.2 Wenn der Lieferant aufgrund einer Anfrage oder Anordnung einer zuständigen Regierungsbehörde oder im Zusammenhang mit einer gesetzlichen Verpflichtung Arbeiten im Zusammenhang mit den Daten des Kunden, seiner Mitarbeiter oder Nutzer ausführt, gehen alle mit diesen Arbeiten verbundenen Kosten zu Lasten des Kunden.

23.3 Der Anbieter kann den Inhalt oder den Umfang des SaaS-Bereitstellungsmodells ändern. Wenn diese Änderungen zu einer Änderung der aktuellen Verfahren des Kunden führen, wird der Anbieter den Kunden so schnell wie möglich informieren und die Kosten für diese Änderung sind vom Kunden zu tragen. In diesem Fall kann der Kunde den Vertrag kündigen, was dann an dem Tag wirksam wird, an dem die Änderung in Kraft tritt, es sei denn, die Änderung bezieht sich auf Änderungen der einschlägigen Gesetze oder andere Anweisungen der zuständigen Stellen, oder der Lieferant trägt die Kosten einer solchen Änderung.

23.4 Der Anbieter kann weiterhin SaaS unter Verwendung einer neuen oder modifizierten Version der Software bereitstellen. Der Anbieter ist nicht verpflichtet, bestimmte Merkmale oder Funktionen des Dienstes oder der Software speziell für den Kunden beizubehalten, zu ändern oder hinzuzufügen.

23.5 Der Anbieter kann das SaaS für präventive, korrektive oder adaptive Wartungsarbeiten oder andere Serviceformen vorübergehend ganz oder teilweise deaktivieren. Der Anbieter darf nicht zulassen, dass der Zeitraum der Betriebsunterbrechung länger als nötig andauert, und muss, wenn möglich, sicherstellen, dass dieser Zeitraum außerhalb der Geschäftszeiten liegt.

23.6 Der Lieferant ist niemals verpflichtet, dem Kunden ein physisches Medium zur Verfügung zu stellen, das die Software enthält, die dem Kunden im Rahmen von SaaS zur Verfügung gestellt wurde und ihm gehört.



Art. 24 Garantie

24.1 Der Anbieter garantiert nicht, dass die im Rahmen von SaaS zur Verfügung gestellte und besessene Software fehlerfrei ist und unterbrechungsfrei funktioniert. Der Lieferant wird sich bemühen, die Fehler in der in Artikel 30.3 genannten Software innerhalb einer angemessenen Frist zu korrigieren, sofern und soweit es sich um Software handelt, die vom Lieferanten selbst entwickelt wurde und der Käufer dem Lieferanten eine schriftliche und detaillierte Beschreibung der betreffenden Mängel zur Verfügung gestellt hat. Falls erforderlich, kann der Lieferant die Behebung von Mängeln aufschieben, bis eine neue Version der Software in Betrieb genommen wird. Der Lieferant garantiert nicht, dass Mängel an Software, die er nicht selbst entwickelt hat, repariert werden. Der Anbieter ist berechtigt, temporäre Lösungen zu installieren, Workarounds oder Einschränkungen zu programmieren, um Probleme mit der Software zu vermeiden. Wenn die Software auf Anweisung des Kunden entwickelt wurde, kann der Lieferant dem Kunden die Reparaturkosten gemäß den üblichen Sätzen des Lieferanten in Rechnung stellen.

24.2 Auf der Grundlage der vom Anbieter bereitgestellten Informationen über Maßnahmen zur Verhinderung und Begrenzung der Auswirkungen von Störungen, SaaS-Fehlern, Datenbeschädigung oder -verlust oder anderen Vorfällen muss der Kunde die Risiken für sein Unternehmen identifizieren und auflisten und gegebenenfalls zusätzliche Maßnahmen ergreifen. Der Lieferant erklärt, dass er bereit ist, auf Ersuchen des Käufers in angemessener Weise und zu den vom Lieferanten festgelegten finanziellen und sonstigen Bedingungen Unterstützung in Bezug auf zusätzliche vom Käufer zu ergreifende Maßnahmen zu leisten. Der Anbieter ist niemals verpflichtet, beschädigte oder verloren gegangene Daten wiederherzustellen.

24.3 Der Anbieter garantiert nicht, dass die im Rahmen von SaaS zur Verfügung gestellte und im Eigentum von SaaS stehende Software rechtzeitig an Änderungen der relevanten Gesetze und Vorschriften angepasst wird.



Art. 25 Schutz personenbezogener Daten

25.1 Gemäß den Gesetzen über die Verarbeitung personenbezogener Daten, wie dem Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten, hat der Kunde Verpflichtungen gegenüber Dritten, wie z. B. die Verpflichtung, Informationen bereitzustellen und der betroffenen Person zu ermöglichen, ihre personenbezogenen Daten einzusehen sowie die personenbezogenen Daten der betroffenen Person zu korrigieren und zu löschen. Der Kunde ist vollständig und ausschließlich für die Einhaltung dieser Verpflichtungen verantwortlich. Die Parteien machen geltend, dass der Lieferant der „Unterauftragnehmer“ im Sinne des Datenschutzgesetzes in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten ist.

25.2 Soweit technisch möglich, unterstützt der Lieferant im Rahmen der Verpflichtungen, die der Kunde gemäß Artikel 26.1 erfüllen muss. Die mit dieser Unterstützung verbundenen Kosten sind nicht in den vereinbarten Preisen und Zahlungen enthalten und werden vom Kunden getragen.



Art. 26 Beginn der Leistung; Bezahlung

26.1 Die vom Anbieter bereitgestellten SaaS müssen innerhalb einer angemessenen Zeit nach Vertragsschluss beginnen. Der Kunde muss schnell sicherstellen, dass er über die notwendigen Einrichtungen verfügt, um die SaaS nach Vertragsschluss nutzen zu können.

26.2 Der Kunde ist für die im SaaS-Vertrag angegebene Zahlung verantwortlich. In Ermangelung eines vereinbarten Zahlungsplans sind alle vom Anbieter bereitgestellten SaaS-Beträge jeden Kalendermonat im Voraus zu zahlen.




Kapitel 4. Softwares

Die Bestimmungen dieses Kapitels „Software“ gelten zusätzlich zu den allgemeinen Bestimmungen, wenn der Anbieter dem Kunden Software für eine andere Nutzung als die von SaaS zur Verfügung stellt.


Art. 27 Nutzungsrecht und Nutzungsbeschränkungen

27.1 Der Anbieter stellt dem Kunden die vereinbarten Computerprogramme und Benutzerdokumentationen, im Folgenden „Software“ genannt, zur Nutzung während der Vertragslaufzeit auf der Grundlage einer Nutzungslizenz zur Verfügung. Das Recht zur Nutzung der Software ist nicht exklusiv und kann nicht übertragen, verpfändet oder unterlizenziert werden.

27.2 Die Bereitstellungspflicht des Anbieters und das Nutzungsrecht des Kunden erstrecken sich nur auf den Objektcode der Software. Das Nutzungsrecht des Kunden erstreckt sich nicht auf den Quellcode der Software. Der Quellcode der Software und die während der Entwicklung der Software erstellte technische Dokumentation werden dem Kunden nicht zur Verfügung gestellt, auch wenn der Kunde bereit ist, einen finanziellen Betrag für den Quellcode und die technische Dokumentation zu zahlen.

27.3 Der Kunde muss die vereinbarten Einschränkungen für die Nutzung der Software stets strikt einhalten, unabhängig von der Art oder dem Inhalt dieser Einschränkungen.

27.4 Wenn die Parteien vereinbart haben, dass die Software nur in Kombination mit bestimmten Geräten verwendet werden kann, ist der Kunde berechtigt, im Falle einer Fehlfunktion dieses Geräts die Software während des Zeitraums, in dem das Originalgerät defekt bleibt, auf anderen MAGIC SIGHT-Geräten mit den gleichen Qualifikationen zu verwenden.

27.5 Der Anbieter kann verlangen, dass der Kunde die Software erst nutzt, nachdem er einen oder mehrere für die Nutzung erforderliche Codes vom Lieferanten erhalten hat. Der Anbieter ist jederzeit berechtigt, technische Maßnahmen zu ergreifen, um die Software vor unrechtmäßiger Nutzung und/oder vor einer Nutzung in einer anderen als den zwischen den Parteien vereinbarten Weise oder zu anderen Zwecken zu schützen. Der Kunde darf niemals technische Maßnahmen zum Schutz der Software entfernen oder umgehen oder diese technischen Maßnahmen entfernen oder umgehen lassen.

27.6 Der Kunde darf die Software nur in und für sein eigenes Unternehmen oder seine Organisation verwenden und nur insoweit, als dies für den vorgesehenen Gebrauch erforderlich ist. Der Kunde darf die Software nicht für Dritte nutzen, beispielsweise im Rahmen von Software as a Service (SaaS) oder Outsourcing.

27.7 Der Kunde darf die Software und die Medien, auf denen die Software aufgezeichnet ist oder werden wird, in keiner Weise, für irgendeinen Zweck oder unter irgendeinem Titel verkaufen, vermieten, abtreten oder beschränkte Rechte gewähren oder Dritten zur Verfügung stellen. Ebenso wenig darf der Kunde Dritten aus der Ferne oder nicht (online) Zugriff auf die Software gewähren oder die Software einem Dritten zum Hosting überlassen, auch wenn der betreffende Dritte die Software nur für den Kunden verwendet.

27.8 Auf Anfrage hat der Kunde unverzüglich an einer vom oder für den Lieferanten durchgeführten Untersuchung der Einhaltung der vereinbarten Nutzungsbeschränkungen mitzuwirken. Auf Wunsch des Lieferanten muss der Kunde ihm den Zugang zu seinen Gebäuden und Anlagen gewähren. Soweit sich diese Informationen nicht auf die Nutzung der Software selbst beziehen, behandelt der Lieferant alle vertraulichen Geschäftsinformationen, die er im Rahmen einer Untersuchung vom Kunden oder beim Kunden vor Ort erhält, vertraulich.

27.9 Die Parteien machen geltend, dass der zwischen ihnen geschlossene Vertrag, soweit Gegenstand dieses Vertrags die Bereitstellung von Software zur Nutzung ist, niemals als Kaufvertrag betrachtet wird.

27.10 Der Anbieter ist nicht verpflichtet, die Software zu warten und/oder Benutzern und/oder Administratoren der Software Support zu bieten. Wird der Anbieter abweichend vom Vorstehenden aufgefordert, Wartungsarbeiten durchzuführen und/oder Support in Bezug auf die Software zu leisten, kann der Anbieter verlangen, dass der Kunde zu diesem Zweck einen separaten schriftlichen Vertrag abschließt.


Art. 28 Lieferung und Installation

28.1 Der Anbieter liefert die Software nach seiner Wahl auf dem vereinbarten Datenträgertyp oder, falls diesbezüglich keine Vereinbarung getroffen wurde, auf einem vom Anbieter bestimmten Datenträgertyp oder stellt die Software dem Kunden online zur Verfügung. Nach Ermessen des Lieferanten wird jede vereinbarte Benutzerdokumentation in gedruckter oder digitaler Form in einer vom Anbieter festgelegten Sprache zur Verfügung gestellt.

28.2 Der Lieferant installiert die Software nur dann auf dem Firmengelände des Kunden, wenn die Parteien dies vereinbart haben. Wenn hierfür keine Vereinbarung getroffen wurde, installiert, organisiert, richtet der Kunde selbst ein, passt sie an und ändert gegebenenfalls die verwendete Ausrüstung und Betriebsumgebung.



Art. 29 Annahme

29.1 Wenn die Parteien keinen Empfangstest vereinbart haben, muss der Kunde die Software in dem Zustand annehmen, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Lieferung befindet („wie sie ist, wo sie ist“), also mit allen sichtbaren und unsichtbaren Fehlern und Mängeln, unbeschadet der Verpflichtungen des Lieferanten im Rahmen der in Artikel 34 festgelegten Garantieregelung. In dem oben genannten Fall gilt die Software mit der Lieferung oder, falls die Installation durch einen Lieferanten schriftlich vereinbart wurde, mit Abschluss der Installation als vom Kunden abgenommen.

29.2 Die Bestimmungen der Absätze 30.3 bis einschließlich 30.10 finden Anwendung, wenn zwischen den Parteien eine Abnahmetest vereinbart wurde.

29.3 In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedeutet der Begriff „Fehler“, dass die Software im Wesentlichen nicht den funktionalen oder technischen Spezifikationen der Software entspricht, die vom Lieferanten ausdrücklich schriftlich zur Verfügung gestellt wurde, und, falls sich die gesamte Software oder ein Teil der Software auf kundenspezifische Software bezieht, den ausdrücklich schriftlich vereinbarten funktionalen oder technischen Spezifikationen. Ein Fehler liegt nur vor, wenn er vom Kunden nachgewiesen werden kann und reproduzierbar ist. Der Kunde hat Fehler unverzüglich zu melden. Jegliche Verpflichtung des Anbieters beschränkt sich auf Fehler im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Lieferant hat keine Verpflichtungen in Bezug auf andere Mängel an oder an der Software.

29.4 Ist eine Testabnahme vereinbart, beträgt die Testfrist 14 Tage nach Lieferung oder, falls die Installation durch den Lieferanten schriftlich vereinbart wurde, 14 Tage nach Abschluss der Installation. Der Kunde darf die Software während des Testzeitraums nicht für Produktions- oder Betriebszwecke verwenden. Der Kunde muss den vereinbarten Abnahmetest mit qualifiziertem Personal und in ausreichendem Umfang und Tiefe durchführen.

29.5 Ist ein Abnahmetest vereinbart, hat der Kunde zu prüfen, ob die gelieferte Software den vom Lieferanten ausdrücklich schriftlich mitgeteilten funktionalen oder technischen Spezifikationen entspricht und, falls und soweit sich die gesamte oder ein Teil der Software auf maßgeschneiderte Software bezieht, den ausdrücklich schriftlich vereinbarten funktionalen oder technischen Spezifikationen entspricht.

29.6 Die Parteien sind der Ansicht, dass die Software akzeptiert wurde:

a. wenn die Parteien einem Abnahmetest zugestimmt haben: am ersten Tag nach dem Testzeitraum oder
b. wenn der Lieferant vor Ablauf des Testzeitraums einen Prüfbericht gemäß Artikel 30.7 erhält: zu dem Zeitpunkt, zu dem die in diesem Prüfbericht angegebenen Fehler behoben wurden, ungeachtet des Vorliegens von Fehlern, die gemäß Artikel 30.8 der Annahme nicht entgegenstehen, oder
c. wenn der Kunde die Software in irgendeiner Weise für Produktions- oder Betriebszwecke verwendet: zu dem Zeitpunkt, zu dem eine solche Nutzung stattfindet.

29.7 Stellt sich bei der Durchführung des vereinbarten Abnahmetests heraus, dass die Software Fehler enthält, muss der Käufer dem Lieferanten die Testergebnisse spätestens am letzten Tag des Testzeitraums schriftlich, klar, detailliert und verständlich mitteilen. Der Lieferant ist bestrebt, die genannten Fehler innerhalb einer angemessenen Frist zu korrigieren. Der Anbieter ist berechtigt, vorübergehende Lösungen, Programmumgehungen oder Einschränkungen zu implementieren, um diesbezügliche Probleme zu vermeiden.

29.8 Der Kunde kann die Annahme der Software nicht aus Gründen verweigern, die nicht mit den zwischen den Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbarten Spezifikationen zusammenhängen, und er kann darüber hinaus die Annahme der Software nicht verweigern, weil geringfügige Fehler vorliegen, nämlich Fehler, die die betriebliche oder produktive Nutzung der Software nicht vernünftigerweise verhindern, unbeschadet der Verpflichtung des Lieferanten, diese geringfügigen Fehler im Rahmen der in Artikel 34 genannten Garantieregelung zu korrigieren. Darüber hinaus kann die Akzeptanz nicht aufgrund von Aspekten der Software verweigert werden, die nur subjektiv bewertet werden können, wie z. B. ästhetische Aspekte von Benutzeroberflächen.

29.9 Wenn die Software in Phasen und/oder Teilen geliefert und getestet wird, gilt die Nichtannahme einer bestimmten Phase und/oder eines Teils unbeschadet der Annahme einer früheren Phase und/oder eines anderen Teils.

29.10 Der Erhalt der Software in einer der in diesem Artikel genannten Bedingungen entbindet den Lieferanten von seinen Verpflichtungen in Bezug auf die Bereitstellung und Lieferung der Software und, falls die Installation der Software durch den Lieferanten ebenfalls vereinbart wurde, von seinen Installationspflichten. Durch die Annahme der Software bleiben die Rechte des Kunden aufgrund von Artikel 30.8 in Bezug auf geringfügige Mängel und Artikel 34 in Bezug auf die Garantie unberührt.



Art. 30 Verfügbarkeit

30.1 Der Lieferant hat die Software innerhalb einer angemessenen Zeit nach Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen.

30.2 Nach Vertragsende hat der Kunde alle in seinem Besitz befindlichen Kopien der Software unverzüglich an den Anbieter zurückzugeben. Ist vereinbart, dass der Kunde die betreffenden Kopien bei Vertragsende zu vernichten hat, hat der Kunde dem Anbieter die Vernichtung der Kopien unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei oder nach Vertragsende ist der Lieferant nicht verpflichtet, die vom Kunden gewünschte Datenkonvertierung zu unterstützen.



Art. 31 Bezahlung des Nutzungsrechts

31.1 Der Kunde hat, sofern nicht kostenlos, den für das Nutzungsrecht fälligen Betrag zu den vereinbarten Zeiten zu zahlen oder, falls kein Zeitpunkt vereinbart wurde: a. wenn die Parteien nicht vereinbart haben, dass der Lieferant die Software installiert: - bei Lieferung der Software; - oder im Fall von Zahlungen, die regelmäßig für das Nutzungsrecht fällig sind; - oder, im Falle von Zahlungen, die regelmäßig für das Nutzungsrecht fällig sind, bei Lieferung der Software und dann zu Beginn jeder neuen Nutzungsdauer; b. wenn die Parteien vereinbart haben, dass der Lieferant die Software installiert: - unter das Ende der Anlage; - oder, im Falle regelmäßiger Zahlungen von Nutzungsrechten, am Ende der Anlage und dann zu Beginn jedes neuen Nutzungszeitraums.



Art. 32 Softwareänderungen

32.1 Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, darf der Kunde die Software ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Lieferanten nicht ganz oder teilweise ändern. Der Lieferant hat das Recht, diese Genehmigung zu verweigern oder Bedingungen daran zu knüpfen. Der Käufer trägt alle Risiken, die mit Änderungen verbunden sind, die von ihm oder von Dritten auf seine Anweisung hin vorgenommen werden, unabhängig davon, ob er vom Lieferanten autorisiert wurde oder nicht.



Art. 33 Garantie

33.1 Der Lieferant wird sich bemühen, Fehler innerhalb einer angemessenen Frist zu korrigieren, wenn ihm solche Fehler innerhalb von drei Monaten nach Lieferung oder, falls eine Testabnahme vereinbart wurde, innerhalb von drei Monaten nach der Abnahme detailliert schriftlich gemeldet werden. Der Anbieter garantiert nicht, dass die Software für den tatsächlichen Gebrauch und/oder den Verwendungszweck geeignet ist. Der Anbieter garantiert auch nicht, dass die Software ohne Unterbrechung funktioniert und/oder dass alle Fehler immer behoben werden. Reparaturarbeiten werden kostenlos durchgeführt, es sei denn, die Software wurde auf Anweisung des Kunden zu einem anderen als zu einem Festpreis entwickelt. In diesem Fall berechnet der Anbieter die Reparaturkosten gemäß seinen üblichen Sätzen.

33.2 Der Lieferant kann die Fixierungskosten nach seinen üblichen Sätzen in Rechnung stellen, wenn diese Arbeiten aufgrund von Bedienungsfehlern oder unsachgemäßer Verwendung durch den Käufer oder aufgrund von Ursachen erforderlich sind, die dem Lieferanten nicht zuzurechnen sind. Die Verpflichtung zur Behebung von Fehlern entfällt, wenn der Kunde ohne schriftliche Genehmigung des Anbieters Änderungen an der Software vornimmt oder vornehmen lässt. 34.3 Die Behebung der Fehler muss an einem vom Anbieter bestimmten Ort und in einer vom Anbieter bestimmten Weise erfolgen. Der Anbieter ist berechtigt, temporäre Lösungen zu installieren, Workarounds oder Einschränkungen zu programmieren, um Probleme in der Software zu vermeiden.

33.4 Der Anbieter ist niemals verpflichtet, beschädigte oder verlorene Daten wiederherzustellen.

33.5 Der Lieferant hat keinerlei Verpflichtungen, gleich welcher Art oder Inhalt, in Bezug auf Fehler, die nach Ablauf der in Artikel 34.1 genannten Garantiezeit gemeldet werden.



Art. 34 Lieferantensoftware

34.1 Wenn und soweit der Lieferant dem Käufer Software von Drittanbietern zur Verfügung stellt, gelten im Verhältnis zwischen dem Lieferanten und dem Käufer in Bezug auf die Software anstelle der von diesen Lizenzbedingungen abweichenden Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Lizenzbedingungen der betreffenden Dritten, sofern die Anwendbarkeit der Lizenzbedingungen des betreffenden Dritten dem Käufer vom Lieferanten schriftlich mitgeteilt wurde und dass zusätzlich eine Kopie der geltenden Lizenzbedingungen hat wurden dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt. Abweichend von den Bestimmungen des vorstehenden Satzes kann sich der Kunde nicht auf die Nichteinhaltung der oben genannten Informationspflicht durch den Lieferanten berufen.

34.2 Wenn und soweit, aus welchem Grund auch immer, die oben genannten Bedingungen Dritter im Verhältnis zwischen dem Käufer und dem Lieferanten als nicht anwendbar erachtet werden oder für nicht anwendbar erklärt werden, gelten die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in vollem Umfang.





Kapitel 5. Kauf von Ausrüstung

Die Bestimmungen dieses Kapitels „Kauf von Geräten“ gelten zusätzlich zu den allgemeinen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn der Lieferant Geräte, unabhängig von ihrer Art, und/oder andere Gegenstände (physische Gegenstände) an den Kunden verkauft.



Art. 35 Kauf und Verkauf

35.1 Der Lieferant verkauft die Ausrüstung und/oder andere Gegenstände gemäß der schriftlich vereinbarten Art und Anzahl, und der Kunde kauft diese Materialien und/oder andere Gegenstände vom Lieferanten.

35.2 Der Lieferant garantiert nicht, dass die Geräte und/oder Gegenstände bei der Lieferung für den tatsächlichen und/oder beabsichtigten Gebrauch durch den Kunden geeignet sind, es sei denn, die beabsichtigten Zwecke wurden im schriftlichen Vertrag ohne Vorbehalt eindeutig festgelegt.

35.3 Die Verkaufspflicht des Lieferanten umfasst keine Montage- und Installationshardware, Software, Konsumgüter, Batterien, Stempel, Tinten- und Tintenpatronen, Tonerkartuschen, Tonerkartuschen, Kabel und Zubehör.

35.4 Der Lieferant garantiert nicht, dass die Montage-, Installations- und Bedienungsanleitung, die den Geräten und/oder Gegenständen beiliegen, fehlerfrei sind und dass die Geräte und/oder Gegenstände die in dieser Anleitung angegebenen Eigenschaften aufweisen.



Art. 36 Lieferung

36.1 Die vom Lieferanten an den Kunden verkauften Geräte und/oder Gegenstände werden ab Lager an den Kunden geliefert. Der Lieferant liefert die an den Kunden verkauften Artikel nicht an einen vom Kunden angegebenen Ort und lässt diese Artikel nicht an den angegebenen Ort liefern, es sei denn, dies wurde schriftlich vereinbart. In diesem Fall informiert der Lieferant den Kunden, wenn möglich rechtzeitig vor der Lieferung, darüber, wann der Lieferant oder der vom Lieferanten beauftragte Spediteur beabsichtigt, das Material und/oder die Artikel zu liefern.

36.2 Der Kaufpreis von Geräten und/oder Gegenständen beinhaltet keine Transport-, Versicherungs-, Transport- und Hebekosten, die Vermietung temporärer Einrichtungen und andere. Gegebenenfalls werden diese Kosten vom Kunden getragen.

36.3 Wenn die Parteien zu diesem Zweck eine schriftliche Vereinbarung getroffen haben, installiert, konfiguriert und verbindet der Lieferant die Geräte und/oder Gegenstände oder lässt die Geräte und/oder Gegenstände installieren, konfigurieren und anschließen. Die Verpflichtung des Lieferanten zur Installation und/oder Konfiguration der Geräte umfasst nicht die Datenkonvertierung und Softwareinstallation. Der Lieferant ist nicht dafür verantwortlich, die erforderlichen Lizenzen zu erhalten.

36.4 Der Lieferant ist jederzeit berechtigt, den Vertrag auf der Grundlage von Teillieferungen zu erfüllen.



Art. 37 Garantie

37.1 Der Lieferant ist nach besten Kräften bestrebt, Herstellungsfehler an den verkauften Geräten und/oder anderen Artikeln sowie an den vom Lieferanten im Rahmen der Garantie gelieferten Teilen innerhalb einer angemessenen Frist und kostenlos zu reparieren, wenn diese Mängel dem Lieferanten innerhalb von drei Monaten nach Lieferung ausführlich gemeldet werden. Die Garantie umfasst keine Datenkonvertierung, die infolge einer Reparatur oder eines Austauschs erforderlich ist. Alle ersetzten Teile sind Eigentum des Lieferanten. Die Gewährleistungsverpflichtung erlischt, wenn die Fehler an den Geräten, Gegenständen oder Teilen ganz oder teilweise auf eine falsche, fahrlässige oder unsachgemäße Verwendung oder auf äußere Ursachen wie Feuer- oder Wasserschäden zurückzuführen sind oder wenn der Kunde ohne dessen Genehmigung Änderungen an den vom Lieferanten im Rahmen der Garantie gelieferten Geräten oder Teilen vornimmt oder vorgenommen hat oder daran vornehmen lässt. Der Lieferant darf diese Genehmigung nicht aus unangemessenen Gründen verweigern.

37.2 Jegliche andere als die in Absatz 48.1 genannten Ansprüche oder Ansprüche wegen Nichtkonformität der gelieferten Geräte und/oder Gegenstände, auf die sich der Kunde berufen kann, sind ausgeschlossen.

37.3 Der Lieferant berechnet die Kosten für Arbeiten und Reparaturen, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Garantie ausgeführt werden, gemäß den üblichen Sätzen des Lieferanten.

37.4 Der Lieferant hat keinerlei Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag in Bezug auf Fehler und/oder andere Mängel, die nach Ablauf der in Absatz 48.1 genannten Garantiezeit gemeldet werden.



Art. 38 Geräte anderer Anbieter

38.1 Soweit der Lieferant Geräte von Dritten verkauft, MAGIC LEAP, gelten im Verhältnis zwischen dem Lieferanten und dem Käufer in Bezug auf das Material anstelle der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von diesen Verkaufsbedingungen abweichen, sofern die Anwendbarkeit der Verkaufsbedingungen des betreffenden Dritten dem Käufer vom Lieferanten schriftlich mitgeteilt wurde und dass zusätzlich eine Kopie der Verkaufsbedingungen des betreffenden Dritten wurden dem Käufer vor oder während des Abschlusses der Vertrag oder bei Vertragsschluss. Abweichend von den Bestimmungen des vorstehenden Satzes kann sich der Kunde nicht auf die Nichteinhaltung der oben genannten Informationspflicht durch den Lieferanten berufen.

38.2 Wenn und soweit, aus welchem Grund auch immer, die Bedingungen Dritter, auf die Bezug genommen wird, im Verhältnis zwischen dem Käufer und dem Lieferanten als nicht anwendbar erachtet werden, gelten die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in vollem Umfang.



Art. 39 Ausschlüsse

39.1 Arbeiten zur Feststellung oder Behebung von Störungen, die auf Benutzerfehler, unsachgemäße Verwendung der Geräte oder externe Ursachen wie Ausfälle des Internetdienstes, der Datennetzwerkverbindungen, der Stromversorgung oder Verbindungen zu Geräten, Software oder Materialien zurückzuführen sind, die nicht in den Geltungsbereich des Wartungsvertrags fallen oder damit zusammenhängen, sind von den Verpflichtungen des Lieferanten aus dem Wartungsvertrag ausgeschlossen.

39.2 Die Wartungspflicht des Lieferanten schließt die folgenden Punkte aus: - die Untersuchung oder Reparatur von Störungen, die das Ergebnis einer Änderung der Ausrüstung sind oder damit zusammenhängen, die von einer anderen Partei als dem Lieferanten oder einer im Namen des Lieferanten handelnden Partei vorgenommen wurde; - die Verwendung der Ausrüstung in einer Weise, die den geltenden Bedingungen widerspricht, und das Versäumnis, die Ausrüstung durch den Kunden rechtzeitig zu warten. Die Wartungspflicht des Lieferanten schließt auch die Untersuchung oder Reparatur von Störungen im Zusammenhang mit der auf dem Gerät installierten Software aus.

39.3 Führt der Lieferant im Rahmen der in Artikel 50.1 und/oder Artikel 50.2 genannten Ausschlüsse Untersuchungs- und/oder Wartungsarbeiten durch, ist er berechtigt, die Kosten dieser Untersuchungen und/oder Wartungsarbeiten gemäß seinen üblichen Sätzen in Rechnung zu stellen. Das Vorstehende hat keinen Einfluss auf die Beträge, die der Kunde im Zusammenhang mit Wartungsleistungen an den Lieferanten zahlt.

39.4 Der Lieferant ist niemals verpflichtet, Daten wiederherzustellen, die aufgrund von Fehlfunktionen und/oder Wartungsarbeiten beschädigt wurden oder verloren gegangen sind